§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: EifelEnergien e.V. „Fördergemeinschaft zur Nutzung regenerativer Energiequellen und Minderung des Energieverbrauchs“ 
2. Der Verein hat seinen Sitz in 54673 Rodershausen, Gaymühle 10 Gerichtsstand ist Prüm.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist politisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
5. Der Verein fördert selbstlos durch Information (Vorträge, Verteilung von Schriften etc.), fachtechnische und energiewirtschaftliche Beratung, Vermittlung von Fachleuten, Ingenieurbüros und Fachhochschulen, Behörden usw. Vorhaben zur Nutzung regenerativer Energien und der Minderung des Energieverbrauchs mit dem Ziel, die Umwelt durch die dadurch vermiedenen Schadstoffe zu entlasten.  So soll mit dazu beigetragen werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen erhalten oder wieder hergestellt werden.  Durch die Zusammenarbeit mit Hochschulen wird zudem Studenten und Hochschullehrern die Möglichkeit geboten, die bereits verwirklichten Objekte zu studieren, um die Entwicklung und Forschung auf dem Gebiet der Nutzung erneuerbarer Energien zu unterstützen. 
6. Im Besonderen will der Verein einwirken auf Behörden, politische Gruppen, die Wirtschaft und die Öffentlichkeit im allgemeinen mit dem Ziel : a) den Energieverbrauch zu senken und vorhandene Energieträger rationell zu nutzen b) die Forschung und Entwicklung zur Nutzung erneuerbarer Energieformen   voranzutreiben c) die dezentrale Energieversorgung zu fördern

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden. Der Antrag bedarf der schriftlichen Form. Über die vorläufige Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Hat der Vorstand zustimmend entschieden, so beginnt die vorläufige Mitgliedschaft mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
3. Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf schriftliche Mitteilung möglich. Bei Austritt werden keine Beiträge rückerstattet. 
4. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.

§ 4 Mitgliederversammlung
1. Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins mindestens 2 Wochen vorher vom Vorstand schriftlich, persönlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuladen, und zwar mindestens einmal im Jahr zu der Jahreshauptversammlung. 
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der Mitglieder anwesend sind. 
3. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 
4. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand für die nächsten zwei Kalenderjahre. 
5. Das weitere regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 5 Vorstand und andere Organe des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen mit den Funktionen 1. Vorsitzender,  2. Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender), 3. Kassierer  Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, bleiben aber nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.  Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so hat die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder; von diesen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. 
3. Die fachliche Tätigkeit des Vereins wird vornehmlich in Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. 
4. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 6 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Jede Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung. 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschlands (BUND)  Im Rheingarten 7,  Bonn

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  Die vorstehende Satzung wurde so am 12.12.2015 von der Mitgliederversammlung in Neuerburg beschlossen.  

Der Vorstand